Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen (Az. 42 Ca 3438/26).
Die Person mit Geschlechtseintrag „divers“ hatte sich als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und eine geschlechtsneutrale Anrede verlangt. In der Absage wurde sie dennoch als „Herr“ angesprochen. Darin sah sie eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Das Gericht ließ offen, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorlag. Es entschied aber, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei: Die Person habe sich nicht ernsthaft auf die Stelle bewerben wollen, sondern nur auf eine Entschädigung abgezielt. Dafür sprach aus Sicht des Gerichts die gleichzeitige Einschreibung an zwei Universitäten, fehlende Fachkenntnisse im Vergaberecht trotz Anforderung in der Stellenausschreibung und die sehr schnelle Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs direkt nach der Absage.
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