Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass ein Teleshopping-Sender keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sog. “Public-Value-Liste” hat, weil er die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt (Az. 13 A 2858/24).
In diese Liste kommen nur private Programme, die besonders zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beitragen, etwa durch Nachrichten, politische Berichte, regionale Infos oder Angebote für junge Leute. Solche Inhalte bietet der Teleshopping-Sender nicht.
Die Medienanstalt hat dabei keinen eigenen Spielraum: Die gesetzlichen Kriterien sind abschließend vorgegeben. Dass reine Teleshopping-Kanäle dadurch praktisch kaum Chancen auf Aufnahme haben, verletze weder Rundfunk- noch Berufsfreiheit. Der Sender darf weiterhin senden, ist grundsätzlich auffindbar und kann seine Sichtbarkeit selbst verbessern, erhält aber keinen besonderen Vorrangplatz auf Smart-TVs.
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