Der Bundesfinanzhof entschied: Wer einem Ruhen seines Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zustimmt, kann dafür später keine Entschädigung wegen überlanger Dauer verlangen (BFH-Az. X K 2/25). Einen Entschädigungsanspruch habe auch nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens gewesen ist.
Im Fall ging es um die Einkommensteuer und die Frage, wie ein Nutzungswertersatz nach Widerruf eines Darlehens zu versteuern ist. Das Finanzgericht setzte das Verfahren 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis ein ähnlicher Fall beim BFH entschieden war. Nach dem BFH-Urteil 2024 beendete das Finanzamt das Verfahren zugunsten der Kläger. Diese verlangten danach Entschädigung, weil sich das BFH-Musterverfahren verzögert habe und das Finanzgericht nach 2024 zu langsam gewesen sei.
Der BFH lehnte ab: Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus. Die Kläger waren am BFH-Musterverfahren aber nicht beteiligt. Die Verfahrensdauer beim Finanzgericht sei nicht unangemessen gewesen: Die einvernehmliche Aussetzung zähle grundsätzlich nicht als Verzögerung, und die weitere Bearbeitungsdauer nach 2024 sei vertretbar gewesen.
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